Lizenzvertrag

Lizenzvertrag

Zwischen

– Lizenzgeber: Raidho Entertainment, Inhaber Philip Kaiser, Bungert 5, 8909 Zwillikon, Schweiz (im Folgenden „Lizenzgeber“)

und

– Lizenznehmer / Zahlungspflichtiger: [Vor- und Nachname oder bei Vertretung: Vor- und Nachname der vertretenden Person] (gegebenenfalls handelnd im Namen und für Rechnung von: [Firmenname, Rechtsform, Sitz, Anschrift], Eingabe bei Zahlungsinformationen bei Vertragsabschluss, im Folgenden „Lizenznehmer“).

Der Lizenznehmer ist als Zahlungspflichtiger verpflichtet, die in Ziff. 4 dieses Vertrags vereinbarte Einmalvergütung zu zahlen. Handelt der Lizenznehmer im Namen und für Rechnung eines Unternehmens, so erklärt und sichert der Besteller zu, hierzu bevollmächtigt und vertretungsberechtigt zu sein; in diesem Fall geht die Zahlungspflicht auf das genannte Unternehmen über und der Lizenznehmer verpflichtet sich, auf Anforderung die schriftliche Vollmacht bzw. eine Handelsregisterauskunft vorzulegen. Sofern der Lizenznehmer nicht im Namen eines Unternehmens handelt, besteht die Zahlungspflicht persönlich.

1. Vertragsgegenstand

Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer gegen Zahlung der in Ziff. 4 genannten Einmalvergütung das Recht ein, den Musikwerk/Song mit dem Titel „[Titel des Songs]“ (im Folgenden „Werk“) wie nachfolgend beschrieben zu nutzen.

2. Lizenzumfang

2.1 Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer eine einfache (nicht ausschließliche), nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare, räumlich und zeitlich unbeschränkte Lizenz zur Nutzung des Werks in sämtlichen Medien und Verwertungsformen (insbesondere, aber nicht abschließend: Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe, Sendung, Streaming, Synchronisation, Einbindung in audiovisuelle Werke, Werbung, Onlinemedien, mobile Anwendungen und Social Media).

2.2 Die Nutzung ist ausschließlich innerhalb des dem Lizenznehmer gehörenden oder von ihm kontrollierten Verbreitungsweges gestattet und setzt die erfolgte vollständige Zahlung der in Ziff. 4 genannten Vergütung voraus.

3. Ausschließliche Verbote

Ungeachtet vorstehender Einräumung ist es dem Lizenznehmer ausdrücklich untersagt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers:

– das Werk oder darauf beruhende Bearbeitungen ganz oder teilweise an Dritte zu verkaufen, weiterzuveräußern oder in sonstiger Weise zu übertragen (Weiterverkauf, Abtretung);

– das Werk zu vermieten, zu verleihen oder in sonstiger Weise zur Nutzung an Dritte zu überlassen;

– Unterlizenzen zu erteilen oder Dritten dauerhaft Nutzungsrechte einzuräumen;

– das Werk in Paketen, Sammlungen oder als Bestandteil von Lizenzbündeln weiterzugeben.

Jede Überlassung an Dritte stellt einen wesentlichen Vertragsbruch dar und begründet Ansprüche nach Ziff. 7.

4. Vergütung

Als Gegenleistung für die in Ziff. 2 eingeräumte Lizenz zahlt der Lizenznehmer an den Lizenzgeber eine einmalige Vergütung in Höhe des ausgeschriebenen Preises gem. Verkaufsinserat in CHF zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (wenn ausgewiesen). Die Lizenz wird erst mit Zugang der vollständigen Zahlung wirksam.

5. Urheber- und Eigentumsrechte

5.1 Alle Urheberrechte und Eigentumsrechte am Werk verbleiben beim Lizenzgeber.

5.2 Der Lizenznehmer erhält ausschließlich die in diesem Vertrag ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte. Eine sonstige Nutzung ist verboten.

5.3 Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber bei jeder zulässigen Nutzung als Urheber nennen, sofern dies üblich und möglich ist. Die genaue Form der Nennung lautet: „Music: [Name/Lizenzgeber]“ (sofern gewünscht).

6. Gewährleistung und Haftung

6.1 Der Lizenzgeber versichert, dass er die notwendigen Rechte zur Erteilung dieser Lizenz besitzt, soweit ihm bekannt, und dass durch die vereinbarte Nutzung keine Rechte Dritter vorsätzlich verletzt werden.

6.2 Für von Dritten geltend gemachte Rechteverletzungen, die auf Nutzungshandlungen des Lizenznehmers nach Vertragsbeginn zurückzuführen sind, haftet der Lizenznehmer, sofern ihn ein Verschulden trifft.

6.3 Die Haftung des Lizenzgebers für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bleibt die Haftung unberührt. Die Haftung für Personenschäden und zwingende gesetzliche Haftungsregelungen bleibt ebenfalls unberührt.

7. Vertragswidriges Verhalten und Rechtsfolgen

7.1 Jede Weiterveräußerung, Vermietung, Überlassung an Dritte oder Unterlizenzierung durch den Lizenznehmer berechtigt den Lizenzgeber, die Lizenz mit sofortiger Wirkung zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.

7.2 Für jeden nachgewiesenen Verstoß gegen Ziff. 3 verpflichtet sich der Lizenznehmer zur Zahlung einer pauschalierten Vertragsstrafe in Höhe von 200,- EUR; die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

7.3 Im Falle eines Verstoßes hat der Lizenznehmer zudem unverzüglich alle von ihm oder Dritten in seinem Auftrag hergestellten Vervielfältigungen des Werks (in allen Formaten) zu vernichten oder an den Lizenzgeber herauszugeben und dem Lizenzgeber die Vernichtung schriftlich zu bestätigen.

8. Beendigung

8.1 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

8.2 Nach Wirksamwerden der Kündigung enden die eingeräumten Nutzungsrechte; verbleibende Vervielfältigungen sind gemäß Ziff. 7.3 zu vernichten. Zahlungen bleiben grundsätzlich bei vertragsgemäßer Nutzung unberührt; bei schuldhafter Verletzung kann Rückforderung der gezahlten Vergütung sowie Schadensersatz verlangt werden.

9. Sonstiges

9.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

9.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

9.3 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Schweizerische Eidgenossenschaft. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist die Stadt Zürich, sofern der Lizenznehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.